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715 15 391 / 95

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 21. April 2016 (715 15 391 / 95)

Basel-Landschaft · 2015-06-08 · Deutsch BL

Arbeitslosenversicherung Insolvenzentschädigung; Verletzung der Schadenminderungspflicht. Lohnausstände sind frühzeitig und mit Nachdruck zu verfolgen und rechtlich einzufordern, andernfalls die versicherte Person ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung verliert.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 3 Strittig ist die Rechtmässigkeit der ursprünglich von der Kasse am 17. November 2015 verfügten Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung. Die Versicherte hat in ihrem Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 21. April 2015 den ausstehenden Lohn bis zu ihrem letzten Arbeitstag am 23. November 2013 ihres im Stundenlohn entgoltenen Arbeitsverhältnisses eingefordert (vgl. Kassen-Dok N° 29). Der in diesem Zusammenhang massgebenden Zeiterfassung kann entnommen werden, dass sie letztmals am 2., 8., 9., 15., 16., 22. sowie am 23. November 2013 für ihre ehemalige Arbeitgeberin tätig gewesen ist (Kassen-Dok N° 15). Im Hinblick auf die Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist deshalb vorab festzuhalten, dass ein allfälliger Lohnanspruch so oder anders nicht mehr durch die Insolvenzentschädigung abgedeckt wird, sofern dessen Fälligkeit mehr als vier Monate seit der Konkurseröffnung zurückliegt (vgl. Erwägung 2.1 hiervor). Jene Arbeitsstunden und mit ihnen die im Zeitpunkt ihrer Leistung fällig gewordenen Lohnforderungen, welche bei der im Stundenlohn angestellten Versicherten mehr als vier Monate vor der Konkurseröffnung über die B.____ GmbH am 10. März 2014 noch vor dem 10. November 2013 angefallen sind, sind im vorliegenden Fall durch die Insolvenzentschädigung nicht gedeckt. Die gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG von der Insolvenzentschädigung in zeitlicher Hinsicht noch erfasste Lohnforderung beschränkt sich demnach unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen Schadenminderungspflicht auf den ausstehenden Lohn der Versicherten für deren Arbeitsstunden zwischen dem 10. und 23. November 2013 im Umfang von insgesamt 30 ¾ Stunden à CHF 27.75 und damit auf lediglich CHF 853.30 (vgl. Arbeitszeiterfassung November 2013, Kassen-Akt N° 15; ebenso Bescheinigung über den Zwischenverdienst der B.____ GmbH vom 23. November 2013, Kassen-Akt N° 18).

E. 4 In Bezug auf den für die Zeit zwischen dem 10. und 23. November 2013 ausstehenden Lohn der Versicherten verbleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachgekommen ist.

E. 4.1 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Im Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 21. April 2015 gab die Beschwerdeführerin an, ihren Lohn ab August 2013 nur noch teilweise erhalten zu haben. Für die Monate August bis November 2013 machte sie offene Lohnforderungen im Umfang von CHF 9‘530.20 geltend (Kassen-Dok N° 28). Aus der dieser Anmeldung beigelegten und von der Versicherten unterzeichneten Erklärung vom 21. April 2014 geht hervor, dass sie bereits vom 1. April 2011 bis Ende November 2012 bei der B.____ GmbH gearbeitet habe. Deren Personalverantwortlicher habe sie im Frühjahr 2013 angefragt, ob sie nicht wieder bei ihm arbeiten würde. Sie habe lediglich im Zwischenverdienst zugesagt, da die Lage unsicher gewesen sei. Für die Zeit dieses erneuten Arbeitsverhältnisses zwischen Februar bis November 2013 habe weder ein schriftlicher Vertrag noch eine Kündigung existiert. Sie habe in dieser Zeit im Stundenlohn gearbeitet. Ab August 2013 habe sie nur noch einen Teil bzw. keinen Lohn mehr erhalten. Da ein sehr gutes Verhältnis zu den Verantwortlichen ihrer Arbeitgeberin und deren Familie bestanden habe, habe sie sich bis Ende 2014 auf deren Versprechen, ihr den ausstehenden Lohn bis Ende 2014 zu überweisen, verlassen. Zwischen August und September 2014 habe sie immer wieder telefonisch, per Mail und persönlich im Geschäft danach gefragt und gebeten, ihr das Geld zu überweisen. Erst im Frühjahr 2015 habe sie dann mit einem eingeschriebenen Brief an ihre ehemalige Arbeitgeberin weitere Schritte unternommen (Kassen-Dok N° 27). Aus einem undatierten Einschreiben der Versicherten an ihre ehemalige Arbeitgeberin geht denn auch hervor, dass die fälligen Lohnforderungen von August bis November 2013 im Gesamtbetrag von CHF 9‘530.20 noch nicht überwiesen worden seien. Sie setze eine letzte Frist bis zum 27. Februar 2015 bzw. 2. März 2015 zur vollständigen Begleichung, andernfalls rechtliche Schritte eingeleitet würden (Kassen-Dok N° 26). Der Forderungseingabe für Arbeitnehmer vom 21. April 2015 zufolge (Kassen-Dok N° 25) wurde diese eingeschrieben versandte Zahlungsaufforderung offenbar erst im Februar 2015 versandt. In den Akten findet sich schliesslich ein Betreibungsbegehren, welches von der Versicherten jedoch weder datiert noch unterzeichnet worden ist. Im Übrigen sind keine Unterlagen oder Hinweise vorhanden, wonach die Versicherte eine arbeitsrechtliche Klage oder eine Betreibung tatsächlich auch eingereicht bzw. in die Wege geleitet hätte. Der Einsprache der Versicherten vom 3. Juli 2015 kann im Gegenteil entnommen werden, dass sie keine Betreibung in die Wege geleitet habe (Kassen-Dok N° 39). Ebenso wenig sind allfällige Unterlagen vorhanden, welche die von der Versicherten erwähnten Emails substantiieren würden.

E. 4.2 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. November 2015 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht verletzt habe, indem sie die ausstehende Lohnforderung erst im Frühjahr 2015 und mithin lange nach ihrem Ausscheiden aus der B.____ GmbH geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bestreitet nicht, es unterlassen zu haben, ihren ehemaligen Arbeitgeber rechtzeitig mit einem unmissverständlichen Zeichen wie beispielsweise einer Betreibung zur Begleichung ihrer Lohnforderung aufgefordert zu haben (vgl. Beschwerdebegründung vom 16. Dezember 2015, ebenso Einsprache der Versicherten vom 3. Juli 2015, Kassen-Akt N° 39). Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass sie mit Blick auf ihre mündlich und per Email erfolgten Abmahnungen auf das Versprechen des Geschäftsführers ihrer ehemaligen Arbeitgeberin habe vertrauen dürfen, dass ihr der Lohn schliesslich doch noch überwiesen würde.

E. 4.2.1 Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre ausstehende Lohnforderung in der über eineinhalb Jahre dauernden Zeitspanne von Ende August 2013 bis Frühjahr 2015 einzig mündlich respektive auf elektronischem Wege per Email abgemahnt, jedoch keinerlei konkrete, rechtliche Schritte zur Realisierung und Durchsetzung ihrer Lohnausstände unternommen hat. Mit zunehmendem Zeitablauf wurde es jedenfalls immer unwahrscheinlicher, dass die ehemalige Arbeitgeberin noch über die Mittel verfügt hätte, um die ausstehenden Löhne noch begleichen zu können. Dieser Umstand musste auch der Versicherten schon früh bekannt sein, weil sie vor dem nunmehr fraglichen Arbeitsverhältnis bereits zwischen dem 1. April 2011 und 30. November 2012 bei derselben Arbeitgeberin angestellt gewesen und schon dazumal aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden war (vgl. Kassen-Akt N° 21). Nachdem die Versicherte die wirtschaftliche Situation deshalb offenbar bereits im Zeitpunkt ihres erneuten Stellenantritts bei der B.____ GmbH im Frühjahr 2013 als unsicher eingeschätzt hatte, wäre sie im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht deshalb umso mehr gehalten gewesen, die zur Realisierung ihrer Lohnansprüche erforderlichen rechtlichen Schritte nicht nur ohne Verzug, sondern auch unmissverständlich in die Wege zu leiten. Auch nach der Beendigung des vorliegend zur Diskussion stehenden Arbeitsverhältnisses Ende November 2013 beliess es die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin bei einer mündlichen Geltendmachung und dem Schreiben von Emails. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass weder die Anzahl der Telefongespräche noch der Emails aktenkundig sind, welche ihre Aussage belegen würden. Den Akten ist einzig ein undatiertes Einschreiben zu entnehmen, mit welchem die Versicherte ihre ehemalige Arbeitgeberin offenbar im Februar 2015 (vgl. Forderungseingabe für Arbeitnehmer, Kassen-Akt N° 25) und damit erst rund 18 Monate seit dem ersten Lohnausstand im August 2013 aufgefordert hat, die ausstehenden Löhne zu bezahlen. Eine solche Unterlassung aber führt grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (vgl. oben, Erwägung 3.2.2. a. E.). Unabhängig davon, dass keinerlei Belege oder sonstige Hinweise in den Akten zu finden sind, wonach das fragliche Einschreiben im Februar 2015 tatsächlich versandt worden wäre, sind keine Bemühungen ausgewiesen, welche darauf schliessen lassen, dass die Versicherte konsequent und kontinuierlich überhaupt je rechtliche Schritte eingeleitet hätte, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien gemündet hätten. Die bloss behaupteten Bemühungen der Versicherten mündlicher und elektronischer Natur sind deshalb nicht zuletzt auch in Anbetracht der hohen Lohnausstände im Umfang von knapp CHF 10‘000.— als grobe Missachtung des objektiv zu Erwartenden zu werten (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 8C_66/2011, E. 4.3).

E. 4.2.2 Mit Blick auf die unter Erwägung 3.2.1 f. hiervor dargelegte Rechtsprechung ist in der langen Untätigkeit der Beschwerdeführerin demnach eine offensichtliche Verletzung der in Art. 55 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht zu sehen. Die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin offenbar bis zuletzt auf die Zusagen des Geschäftsführers ihres ehemaligen Arbeitgebers vertraut hat, wonach ihr das Salär zu guter Letzt doch noch überwiesen würde. Dem Gesagten zufolge hätte die Versicherte ihre Ausstände deutlich früher auf dem Rechtsweg einfordern müssen, weil ihr ein Jahr zuvor aus wirtschaftlichen Gründen schon einmal gekündet worden war und ihr die wirtschaftliche Lage ihres Arbeitgebers bereits zu Beginn des erneuten Arbeitsverhältnisses offenbar selbst als zu unsicher erschienen ist, um sich von der Arbeitslosenversicherung abzumelden (vgl. Beiblatt zum Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 21. April 2015, Kassen-Akt N° 27). Auch wenn es der Beschwerdeführerin unbenommen war, ihrem damaligen Arbeitgeber gegenüber das Vertrauen entgegenzubringen, dass ihre Lohnforderung doch noch beglichen würde, kann der daraus entstandene Verlust nicht auf die Arbeitslosenkasse überwälzt werden. An diesem Ergebnis vermag der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass sie ein sehr gutes (familiäres) Verhältnis zum Geschäftsführer ihres Arbeitgebers inne gehabt habe. Es kann an dieser Stelle auf die in diesem Zusammenhang massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden, wonach eine verwandtschaftliche Nähe das Nichtergreifen der notwendigen Massnahmen nicht zu rechtfertigen vermag. Daran ändert schliesslich auch nichts, dass es mit Blick auf ein bestehendes Familienverhältnis aus persönlicher Sicht verständlich erscheinen mag, dass von weiteren Massnahmen zur Realisierung eigener Lohnansprüche abgesehen wird (vgl. oben, Erwägung 3.2.3 hiervor).

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Lohnforderungen – soweit sie in zeitlicher Hinsicht überhaupt von der Insolvenzentschädigung gedeckt werden (vgl. oben, Erwägung 4 hiervor) – weder frühzeitig genug noch mit genügendem Nachdruck verfolgt und eingefordert hat. Die Ablehnung ihres Anspruchs auf Insolvenzentschädigung ist deshalb nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 21. April 2016 (715 15 391 / 95) Arbeitslosenversicherung Insolvenzentschädigung; Verletzung der Schadenminderungspflicht. Lohnausstände sind frühzeitig und mit Nachdruck zu verfolgen und rechtlich einzufordern, andernfalls die versicherte Person ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung verliert. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____ , Beschwerdeführerin gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Insolvenzentschädigung A. Die 1980 geborene A.____ war seit 1. April 2011 bei der B.____ GmbH in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis als C.____ tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde ihr am 27. September 2012 per Ende November 2012 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Zwischen Februar 2013 und 23. November 2013 arbeitete A.____ im Stundenlohn erneut für die B.____ GmbH. Dabei erhielt sie im August 2013 letztmals einen Teil des vereinbarten Lohnes ausbezahlt. B. Am 10. März 2015 wurde über die B.____ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 21. April 2015 stellte A.____ bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für den ausstehenden Lohn bis zum 23. November 2013 in der Höhe von CHF 9‘530.20. C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 lehnte die Kasse den Antrag auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung ab, dass die Versicherte ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie habe es insbesondere unterlassen, die offenen Lohnforderungen bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin rechtsgenüglich geltend zu machen. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 17. November 2015 ab. D. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der ihr zustehenden Insolvenzentschädigung. Zur Begründung machte sie geltend, dass ihr der ausstehende Lohn zustehe, weil sie dafür gearbeitet habe. Daran ändere nichts, dass sie die Lohnausstände nicht rechtzeitig mit einem unmissverständlichen Zeichen wie beispielsweise einer Betreibung oder einer Konkursandrohung ernsthaft bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin moniert habe. Sie habe auf die Aussage des Geschäftsführers ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vertraut. Dieser habe versprochen, ihr das Salär zu überweisen. E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Versicherte eingestanden habe, die ausstehenden Löhne noch während des Arbeitsverhältnisses lediglich mündlich sowie per Email geltend gemacht zu haben. Auch nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses habe sie es lediglich bei einer mündlichen Geltendmachung belassen, wobei keinerlei Akten vorhanden wären, welche ihre Aussage bestätigen würden. Es gehe nicht an, dass die Versicherte eineinhalb Jahre untätig geblieben sei. Daran ändere auch nichts, dass sie ein sehr gutes Verhältnis zum Geschäftsführer ihrer ehemaligen Arbeitgeberin und dessen Familie inne gehabt habe. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Sie besitze daher keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.- durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung im Umfang von CHF 9‘530.20 zu Recht verneint hat. Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder Arbeitnehmende beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihre Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung die Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung des Arbeitgebers, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1 AVIG. Der gesetzliche Zweck der Insolvenzentschädigung besteht im Schutz der Lohnguthaben der Arbeitnehmerenden und soll diesen im Konkursfall ihres Arbeitgebers den Lebensunterhalt garantieren. Damit soll vermieden werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer durch den Verlust ihrer Lohnforderungen in ihrer Existenz bedroht werden (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 534 f. und 606; BGE 114 V 58 E. 3c und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] C 321/99 vom 20. April 2001 E. 3b). Hintergrund bildet die Überlegung, dass Arbeitnehmende grundsätzlich vorleistungspflichtig sind und das Entgelt für ihre Arbeit erst am Ende des Monats fällig wird (vgl. Art. 323 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR] vom 30. März 1911). 2.2 Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmende gemäss Art. 337a OR das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Dem Arbeitnehmer steht mit dieser Bestimmung die Möglichkeit offen zu verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit gewährt und das Risiko trägt, die Gegenleistung nicht zu erhalten (BGE 120 II 212 E. 6a). Es kann von ihm jedoch nicht unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 463 E. 4.2, 123 V 233 E. 3c mit Hinweisen) verlangt werden, diesen Schritt zu machen. Können Lohnansprüche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erhältlich gemacht werden, bedeutet dies zudem noch nicht, dass dies auch im Konkursverfahren der Fall sein wird. Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bleibt, hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Grenze für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens nach vier Monaten ohne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar, beim insolventen Arbeitgeber zu verbleiben. Dem Schutzzweck der Insolvenzentschädigung entsprechend sollen nicht Unternehmensrisiken abgedeckt, sondern soziale Härten der Arbeitnehmenden vermieden werden (SVR 2005, AlV Nr. 10 S. 31 f. E. 5.3; Urteil des EVG C 264/04 vom 20. Juli 2005). Verbleibt der Arbeitnehmer ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (Urteil des EVG C 270/05 vom 6. Februar 2006). 2.2.1 Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen Arbeitnehmende im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Arbeitslosenkasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. In reduziertem Umfang greift diese Schadenminderungspflicht bereits auch schon vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (ARV 2002 Nr. 30 S. 190). 2.2.2 Die Anforderungen an die Erfüllung der Schadenminderungspflicht und damit an die ausreichenden Bemühungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG wurden vom Bundesgericht in steter Praxis präzisiert. In BGE 114 V 60 E. 4 führte das Bundesgericht aus, der Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfalle, wenn der Arbeitnehmer vor oder nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seine Lohnansprüche nicht innert nützlicher Frist geltend mache. Dabei setze der Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht voraus, dass der Versicherte unverzüglich betreibungsrechtliche Schritte gegen seinen Arbeitgeber einleite (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2001; C 91/01). Es genüge, wenn die Arbeitnehmenden unmissverständliche Zeichen setzen, aus denen die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderungen zu erkennen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2001, C 194/01, E. 2b). In einem weiteren Urteil vom 14. Oktober 2004 (C 114/04) hat das Bundesgericht diese Praxis dahingehend konkretisiert, dass einer versicherten Person vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht die gleiche Schadenminderungspflicht obliege wie danach. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil vom 6. Februar 2006, C 270/05, E. 3.1). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person insbesondere dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen würden dabei nicht ausreichen. Gefordert sei eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssten, damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2009, 8C_462/2009, E. 3.3). Selbst wenn die Überschuldung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin offensichtlich erscheine, sei es keineswegs ausgeschlossen, dass die Lohnforderungen von Arbeitnehmern kurz vor der Konkurseröffnung oder der Pfändung nicht doch noch beglichen würden (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011, 8C_630/2011, E. 4.2). Eine versicherte Person, deren Arbeitsverhältnis bereits lange vor dem Konkurs des Arbeitgebers beendigt worden ist, und die nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mehr als ein Jahr zuwartet, um ausstehende Löhne geltend zu machen, verliert deshalb den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urteil vom 4. Juli 2002, C 39/02). 2.2.3 In seinem Urteil vom 23. Oktober 2009 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung und führte aus, dass es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht grundsätzlich nicht genüge, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt würden. Dies gelte beispielsweise, wenn eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Diskussion stehe; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt sei; wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden könne, dass sich bald eine Besserung der Situation ergebe oder wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorlägen, die ein vorläufiges Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen. Der Umstand allein, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwandtschaftliche Beziehungen bestünden, sei dabei insbesondere keine hinreichende Begründung für ein Nichtergreifen der notwendigen Massnahmen, auch wenn es mit Blick auf ein bestehendes Familienverhältnis aus persönlicher Sicht verständlich erscheinen möge, dass von weiteren Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche abgesehen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 4.2). 3. Strittig ist die Rechtmässigkeit der ursprünglich von der Kasse am 17. November 2015 verfügten Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung. Die Versicherte hat in ihrem Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 21. April 2015 den ausstehenden Lohn bis zu ihrem letzten Arbeitstag am 23. November 2013 ihres im Stundenlohn entgoltenen Arbeitsverhältnisses eingefordert (vgl. Kassen-Dok N° 29). Der in diesem Zusammenhang massgebenden Zeiterfassung kann entnommen werden, dass sie letztmals am 2., 8., 9., 15., 16., 22. sowie am 23. November 2013 für ihre ehemalige Arbeitgeberin tätig gewesen ist (Kassen-Dok N° 15). Im Hinblick auf die Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist deshalb vorab festzuhalten, dass ein allfälliger Lohnanspruch so oder anders nicht mehr durch die Insolvenzentschädigung abgedeckt wird, sofern dessen Fälligkeit mehr als vier Monate seit der Konkurseröffnung zurückliegt (vgl. Erwägung 2.1 hiervor). Jene Arbeitsstunden und mit ihnen die im Zeitpunkt ihrer Leistung fällig gewordenen Lohnforderungen, welche bei der im Stundenlohn angestellten Versicherten mehr als vier Monate vor der Konkurseröffnung über die B.____ GmbH am 10. März 2014 noch vor dem 10. November 2013 angefallen sind, sind im vorliegenden Fall durch die Insolvenzentschädigung nicht gedeckt. Die gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG von der Insolvenzentschädigung in zeitlicher Hinsicht noch erfasste Lohnforderung beschränkt sich demnach unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen Schadenminderungspflicht auf den ausstehenden Lohn der Versicherten für deren Arbeitsstunden zwischen dem 10. und 23. November 2013 im Umfang von insgesamt 30 ¾ Stunden à CHF 27.75 und damit auf lediglich CHF 853.30 (vgl. Arbeitszeiterfassung November 2013, Kassen-Akt N° 15; ebenso Bescheinigung über den Zwischenverdienst der B.____ GmbH vom 23. November 2013, Kassen-Akt N° 18). 4. In Bezug auf den für die Zeit zwischen dem 10. und 23. November 2013 ausstehenden Lohn der Versicherten verbleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachgekommen ist. 4.1 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Im Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 21. April 2015 gab die Beschwerdeführerin an, ihren Lohn ab August 2013 nur noch teilweise erhalten zu haben. Für die Monate August bis November 2013 machte sie offene Lohnforderungen im Umfang von CHF 9‘530.20 geltend (Kassen-Dok N° 28). Aus der dieser Anmeldung beigelegten und von der Versicherten unterzeichneten Erklärung vom 21. April 2014 geht hervor, dass sie bereits vom 1. April 2011 bis Ende November 2012 bei der B.____ GmbH gearbeitet habe. Deren Personalverantwortlicher habe sie im Frühjahr 2013 angefragt, ob sie nicht wieder bei ihm arbeiten würde. Sie habe lediglich im Zwischenverdienst zugesagt, da die Lage unsicher gewesen sei. Für die Zeit dieses erneuten Arbeitsverhältnisses zwischen Februar bis November 2013 habe weder ein schriftlicher Vertrag noch eine Kündigung existiert. Sie habe in dieser Zeit im Stundenlohn gearbeitet. Ab August 2013 habe sie nur noch einen Teil bzw. keinen Lohn mehr erhalten. Da ein sehr gutes Verhältnis zu den Verantwortlichen ihrer Arbeitgeberin und deren Familie bestanden habe, habe sie sich bis Ende 2014 auf deren Versprechen, ihr den ausstehenden Lohn bis Ende 2014 zu überweisen, verlassen. Zwischen August und September 2014 habe sie immer wieder telefonisch, per Mail und persönlich im Geschäft danach gefragt und gebeten, ihr das Geld zu überweisen. Erst im Frühjahr 2015 habe sie dann mit einem eingeschriebenen Brief an ihre ehemalige Arbeitgeberin weitere Schritte unternommen (Kassen-Dok N° 27). Aus einem undatierten Einschreiben der Versicherten an ihre ehemalige Arbeitgeberin geht denn auch hervor, dass die fälligen Lohnforderungen von August bis November 2013 im Gesamtbetrag von CHF 9‘530.20 noch nicht überwiesen worden seien. Sie setze eine letzte Frist bis zum 27. Februar 2015 bzw. 2. März 2015 zur vollständigen Begleichung, andernfalls rechtliche Schritte eingeleitet würden (Kassen-Dok N° 26). Der Forderungseingabe für Arbeitnehmer vom 21. April 2015 zufolge (Kassen-Dok N° 25) wurde diese eingeschrieben versandte Zahlungsaufforderung offenbar erst im Februar 2015 versandt. In den Akten findet sich schliesslich ein Betreibungsbegehren, welches von der Versicherten jedoch weder datiert noch unterzeichnet worden ist. Im Übrigen sind keine Unterlagen oder Hinweise vorhanden, wonach die Versicherte eine arbeitsrechtliche Klage oder eine Betreibung tatsächlich auch eingereicht bzw. in die Wege geleitet hätte. Der Einsprache der Versicherten vom 3. Juli 2015 kann im Gegenteil entnommen werden, dass sie keine Betreibung in die Wege geleitet habe (Kassen-Dok N° 39). Ebenso wenig sind allfällige Unterlagen vorhanden, welche die von der Versicherten erwähnten Emails substantiieren würden. 4.2. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. November 2015 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht verletzt habe, indem sie die ausstehende Lohnforderung erst im Frühjahr 2015 und mithin lange nach ihrem Ausscheiden aus der B.____ GmbH geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bestreitet nicht, es unterlassen zu haben, ihren ehemaligen Arbeitgeber rechtzeitig mit einem unmissverständlichen Zeichen wie beispielsweise einer Betreibung zur Begleichung ihrer Lohnforderung aufgefordert zu haben (vgl. Beschwerdebegründung vom 16. Dezember 2015, ebenso Einsprache der Versicherten vom 3. Juli 2015, Kassen-Akt N° 39). Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass sie mit Blick auf ihre mündlich und per Email erfolgten Abmahnungen auf das Versprechen des Geschäftsführers ihrer ehemaligen Arbeitgeberin habe vertrauen dürfen, dass ihr der Lohn schliesslich doch noch überwiesen würde. 4.2.1 Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre ausstehende Lohnforderung in der über eineinhalb Jahre dauernden Zeitspanne von Ende August 2013 bis Frühjahr 2015 einzig mündlich respektive auf elektronischem Wege per Email abgemahnt, jedoch keinerlei konkrete, rechtliche Schritte zur Realisierung und Durchsetzung ihrer Lohnausstände unternommen hat. Mit zunehmendem Zeitablauf wurde es jedenfalls immer unwahrscheinlicher, dass die ehemalige Arbeitgeberin noch über die Mittel verfügt hätte, um die ausstehenden Löhne noch begleichen zu können. Dieser Umstand musste auch der Versicherten schon früh bekannt sein, weil sie vor dem nunmehr fraglichen Arbeitsverhältnis bereits zwischen dem 1. April 2011 und 30. November 2012 bei derselben Arbeitgeberin angestellt gewesen und schon dazumal aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden war (vgl. Kassen-Akt N° 21). Nachdem die Versicherte die wirtschaftliche Situation deshalb offenbar bereits im Zeitpunkt ihres erneuten Stellenantritts bei der B.____ GmbH im Frühjahr 2013 als unsicher eingeschätzt hatte, wäre sie im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht deshalb umso mehr gehalten gewesen, die zur Realisierung ihrer Lohnansprüche erforderlichen rechtlichen Schritte nicht nur ohne Verzug, sondern auch unmissverständlich in die Wege zu leiten. Auch nach der Beendigung des vorliegend zur Diskussion stehenden Arbeitsverhältnisses Ende November 2013 beliess es die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin bei einer mündlichen Geltendmachung und dem Schreiben von Emails. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass weder die Anzahl der Telefongespräche noch der Emails aktenkundig sind, welche ihre Aussage belegen würden. Den Akten ist einzig ein undatiertes Einschreiben zu entnehmen, mit welchem die Versicherte ihre ehemalige Arbeitgeberin offenbar im Februar 2015 (vgl. Forderungseingabe für Arbeitnehmer, Kassen-Akt N° 25) und damit erst rund 18 Monate seit dem ersten Lohnausstand im August 2013 aufgefordert hat, die ausstehenden Löhne zu bezahlen. Eine solche Unterlassung aber führt grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (vgl. oben, Erwägung 3.2.2. a. E.). Unabhängig davon, dass keinerlei Belege oder sonstige Hinweise in den Akten zu finden sind, wonach das fragliche Einschreiben im Februar 2015 tatsächlich versandt worden wäre, sind keine Bemühungen ausgewiesen, welche darauf schliessen lassen, dass die Versicherte konsequent und kontinuierlich überhaupt je rechtliche Schritte eingeleitet hätte, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien gemündet hätten. Die bloss behaupteten Bemühungen der Versicherten mündlicher und elektronischer Natur sind deshalb nicht zuletzt auch in Anbetracht der hohen Lohnausstände im Umfang von knapp CHF 10‘000.— als grobe Missachtung des objektiv zu Erwartenden zu werten (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 8C_66/2011, E. 4.3). 4.2.2 Mit Blick auf die unter Erwägung 3.2.1 f. hiervor dargelegte Rechtsprechung ist in der langen Untätigkeit der Beschwerdeführerin demnach eine offensichtliche Verletzung der in Art. 55 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht zu sehen. Die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin offenbar bis zuletzt auf die Zusagen des Geschäftsführers ihres ehemaligen Arbeitgebers vertraut hat, wonach ihr das Salär zu guter Letzt doch noch überwiesen würde. Dem Gesagten zufolge hätte die Versicherte ihre Ausstände deutlich früher auf dem Rechtsweg einfordern müssen, weil ihr ein Jahr zuvor aus wirtschaftlichen Gründen schon einmal gekündet worden war und ihr die wirtschaftliche Lage ihres Arbeitgebers bereits zu Beginn des erneuten Arbeitsverhältnisses offenbar selbst als zu unsicher erschienen ist, um sich von der Arbeitslosenversicherung abzumelden (vgl. Beiblatt zum Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 21. April 2015, Kassen-Akt N° 27). Auch wenn es der Beschwerdeführerin unbenommen war, ihrem damaligen Arbeitgeber gegenüber das Vertrauen entgegenzubringen, dass ihre Lohnforderung doch noch beglichen würde, kann der daraus entstandene Verlust nicht auf die Arbeitslosenkasse überwälzt werden. An diesem Ergebnis vermag der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass sie ein sehr gutes (familiäres) Verhältnis zum Geschäftsführer ihres Arbeitgebers inne gehabt habe. Es kann an dieser Stelle auf die in diesem Zusammenhang massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden, wonach eine verwandtschaftliche Nähe das Nichtergreifen der notwendigen Massnahmen nicht zu rechtfertigen vermag. Daran ändert schliesslich auch nichts, dass es mit Blick auf ein bestehendes Familienverhältnis aus persönlicher Sicht verständlich erscheinen mag, dass von weiteren Massnahmen zur Realisierung eigener Lohnansprüche abgesehen wird (vgl. oben, Erwägung 3.2.3 hiervor). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Lohnforderungen – soweit sie in zeitlicher Hinsicht überhaupt von der Insolvenzentschädigung gedeckt werden (vgl. oben, Erwägung 4 hiervor) – weder frühzeitig genug noch mit genügendem Nachdruck verfolgt und eingefordert hat. Die Ablehnung ihres Anspruchs auf Insolvenzentschädigung ist deshalb nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.